Hier finden Sie die Ausnahmeregelung für Fahrtenschreiber
Ausnahmeregelung Fahrtenschreiber Pflicht
Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele Pkw mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Das überprüft man durch einfaches addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein an und für sich zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er mit Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht des so gebildeten Zugs mehr als 3.500 kg beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zulässigen Gesamtgewichte im Hängerbetrieb heiße Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.
Die Einbaupflicht regelt ergibt sich aus den zugrundeliegenden EU-Verordnungen (Nr. 165/2014 [Nachfolgeverordnung der noch bis voraussichtlich März 2016 geltenden Nr. 3821/85] sowie Nr. 561/2006).
Ausgenommen ist beispielsweise der Einsatz von: