Umrüstpflicht Fahrtenschreiber
VO (EU) 165/2014
Der Neue Smart Tacho Version 2
Überwachung mit dem Fahrtenschreibern:
Diese Verordnung enthält die Pflichten zu und Vorschriften über Bauart, Einbau, Benutzung, Prüfung und
Kontrolle von Fahrtenschreibern im Straßenverkehr, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 , (EG) Nr. 1072/2009 , (EG) Nr. 1073/2009 Parlaments und des
Rates, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 92/6/EWG
und 92/106/EWG des Rates und, was die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehr betrifft, der
Richtlinien 96/71/EG , 2014/67/EU und (EU) 2020/ 1057 des Europäischen Parlaments und des Rates zu überprüfen.
Anwendungsbereich:
Spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2
genannten Einzelvorschriften müssen folgende Kategorien von Fahrzeugen, die in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung eingesetzt werden, mit einem intelligenten
Fahrtenschreiber gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 dieser Verordnung ausgerüstet sein:
a)
Fahrzeuge, die mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind;
b)
Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den bis zum 30. September
2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht;
c)
Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den ab dem 1. Oktober
2011 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht; und
d)
Fahrzeuge, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind, der den ab dem 1. Oktober
2012 geltenden Spezifikationen in Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht.
Aktuelle Änderungen
Zeitfolge zur Einführung und Umrüstung Smart Tacho Version 2:
Neue, erstmals zugelassene Fahrzeuge:
21. August 2023
Umrüstung vorhandener Tachos (nicht smart Tachos)
im grenzüberschreitenden Verkehr:
31. Dezember 2024
Umrüstung aktuelle Smart Tacho im
Grenzüberschreitenden Verkehr:
21. August 2025
Einbaupflicht in leichten Nutzfahrzeugen (>2,5 <= 3,5 t]
im grenzüberschreitenden Verkehr:
1. Juli 2026