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10 Jahre VDO - Urkunde
 

Ausnahmeregelung Fahrtenschreiber

Hier finden Sie die Ausnahmeregelung für Fahrtenschreiber

Ausnahmeregelung Fahrtenschreiber Pflicht

Bei gewerblichem Einsatz benötigen auch viele Pkw mit Anhängern ein Kontrollgerät zur Dokumentation von Lenk- und Ruhezeiten. Das gilt grundsätzlich dann, wenn der Anhänger zur Güterbeförderung verwendet wird und das zulässige Gesamtgewicht des Gespanns 3.500 kg übersteigt (OLG Köln, Beschluss vom 18. Dezember 1984, Ss 348/84). Das überprüft man durch einfaches addieren der aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Werte. Besonders relevant ist diese Regelung für den Einsatz der beliebten Sport Utility Vehicles (SUV) beziehungsweise Geländewagen mit entsprechenden Anhängern. Erfasst wird aber beispielsweise auch ein an und für sich zur Personenbeförderung eingerichteter Kleinbus, wenn er mit Anhänger zur gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt wird und das zulässige Gesamtgewicht des so gebildeten Zugs mehr als 3.500 kg beträgt (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. März 1989, 3 Ob OWi 9/89). Auch Oberklasse-Limousinen sind aufgrund der hohen zulässigen Gesamtgewichte im Hängerbetrieb heiße Kandidaten für die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes.

Die Einbaupflicht regelt ergibt sich aus den zugrundeliegenden EU-Verordnungen (Nr. 165/2014 [Nachfolgeverordnung der noch bis voraussichtlich März 2016 geltenden Nr. 3821/85] sowie Nr. 561/2006).

Ausgenommen ist beispielsweise der Einsatz von:

  • Pannenhilfefahrzeugen, die im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
  • Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (private Transporte).
  • Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 50 Kilometern (ab 2. März 2015: 100 km) vom Fahrzeugstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (so genannte "Handwerkerklausel").
  • Fahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion).
  • Fahrzeugen (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3.500 kg, die für Beförderungen von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen und es ist nicht geklärt, was eine handwerkliche Fertigung im Detail ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt.